Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Sievers & Söhne GmbH

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Verkauf und Lieferung erfolgen nur aufgrund dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die bis zu ihrer Abänderung auch für künftige Lieferungen mit der Auftragserteilung als vereinbart gelten. Abweichungen von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedürfen um verbindlich zu sein, unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und gelten nur für das Geschäft, für das sie getroffen worden sind. Nicht zu den vertraglichen Leistungen gehört der Einbau unserer Artikel, sofern hierüber nicht eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. Mündliche Abreden und Vereinbarungen, die mit unseren Verkäufer Vertretern oder Angestellten getroffen wurden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung.


2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung, Aushändigung der Ware oder Beginn der Ausführung des Auftrags durch die Firma Sievers zustande.


3. Voraussetzung für die Lieferpflicht der Firma Sievers ist die zweifelsfreie Kreditwürdigkeit des Kunden. Die Firma Sievers ist berechtigt, die aus einem gegenseitigen Vertrag ihr obliegende Vorleistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ihr Anspruch gegen den Kunden auf Gegenleistung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Als Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Kunden gilt

  • a) ein nachhaltiger Fall der Verschlechterung der Vermögenssituation
  • b) fällige Zahlungsrückstände aus gemeinsamen Geschäften über 5.000,00 Euro.
  • c) bei gewerblichen Kunden die Ablehnung der Versicherung des Geschäftes durch unseren Kreditversicherer.

Die Firma Sievers kann in diesem Fall eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen die Leistung bzw. die Zahlung zu bewirken oder eine werthaltige Sicherheit zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Firma Sievers vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz gem. § 4.2 verlangen.


4.

4. 1. Der Lieferzeitpunkt wird zwischen der Firma Sievers und dem Kunden vertraglich festgelegt. Er kann in beiderseitigem Einvernehmen und um eine angemessene Frist verschoben werden. Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Verzögert sich eine Leistung der Firma Sievers über den schriftlich zugesagten Zeitpunkt hinaus, können Rechte erst hieraus abgeleitet werden, nachdem der Kunde der Firma Sievers eine Nachfrist von zumindest 2 Wochen zur Erfüllung gesetzt hat.

4.2. Nimmt der Kunde die Ware trotz Nachfristsetzung ganz oder teilweise nicht ab, kann die Firma Sievers

  • a) das Entgelt für bereits erbrachte Leistungen und ihre bisher getätigten Aufwendungen, sowie
  • b) weiterhin für die nicht abgenommene Leistung Schadensersatz in Höhe von 30 % des Wertes der nicht abgenommenen Leistung als Ausgleich des eingetretenen Schadens verlangen.

Dem Kunden bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass kein oder geringerer Schaden entstanden ist.

4.3. Ein Anspruch auf Übertragung des Vertrages auf einen Ersatzkäufer besteht nicht.

4.4. Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig und dürfen auch selbständig abgerechnet werden.


5. Die gelieferten Produkte sind frei von Mängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche bzw. vereinbarte Verwendung eignen und die nach der Art des Produktes übliche Beschaffenheit haben. Abweichungen, die den Wert und die Tauglichkeit des Produktes nur unerheblich beeinträchtigen sind keine Mängel. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Gewährleistungsansprüche erstrecken sich nicht auf die natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Lieferung des Produktes infolge falscher Behandlung oder durch ein von außen auf das Produkt einwirkendes Ereignisse entstanden sind. Veränderungen der beanstandeten Sache durch den Kunden oder Dritte vor Besichtigung durch uns befreien uns von der Gewährleistungspflicht. Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt nicht, wenn wir auf Besichtigung verzichten, die Gewährleistungsansprüche schriftlich anerkannt und unser Einverständnis mit der Veränderung erklärt haben, bzw. die Veränderung keinen Einfluß auf den Mangel gehabt hat. Werden Mängel festgestellt, wird die Firma Sievers nach Wahl des Kunden Nachbesserung oder Nachlieferung leisten. Die Firma Sievers ist jedoch berechtigt, die vom Käufer gewählte Form der Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden zurückgegriffen werden kann. In diesem Fall beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf die von der Firma Sievers gewählte Art der Nacherfüllung. Die Nachbesserungsfristen verlängern sich bei Störung aufgrund höherer Gewalt oder anderer von der Firma Sievers nicht zu vertretender Ereignisse um eine angemessene Frist. Schlägt die von der Firma Sievers geschuldete Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt nach seiner Wahl den Preis zu mindern oder vom Kauf des mangelhaften Produkts zurückzutreten. Im Falle der Nachlieferung des Produkts hat die Firma Sievers für die bisherige Nutzung des Produkts einen Anspruch auf eine angemessene Nutzungsentschädigung. Gegen uns gerichtete Ansprüche verjähren mit Ablauf von 2 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder arglistigen Verschweigens eines unbekannten Mangels oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden haften. Wir weisen darauf hin, dass die gesetzliche Gewährleistung von 5 Jahren nur zum Tragen kommt, wenn die von uns gelieferten Baustoffe bestimmungsgemäß verwendet worden sind und ein Mangel der Baustoffe zu einem Bauwerksmangel geführt hat. Eventuelle Ansprüche des Kunden aus einer Garantie der Firma Sievers bleiben unberührt und gelten neben den Ansprüchen aus Sachmängeln.


6. Unsere Preise verstehen sich in Euro ab unserem Werk und schließen keine Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht und Versicherung ein, sofern keine anders lautende schriftliche Vereinbarung vorliegt. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, wenn nichts anderes vereinbart worden ist. Der Abnehmer, soweit er Kaufmann ist, hat beim Abladen der Ware eine ausreichende Anzahl von Arbeitskräften zu Verfügung zu stellen. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – gehen zu Lasten des Käufers. Soweit die Firma Sievers an Unternehmer liefert, geht die Gefahr auf den Abnehmer über, sobald die Ware unser Werk oder Lager verlässt.


7. Die im Katalog bzw. Preislisten angegebenen Maße, Gewichte und sonstige technische Angaben, z. B. Konstruktion und Beschlagarten, sind unverbindlich, da unsere Produkte ständig weiterentwickelt werden. Für Fenster und Türen, deren Maße nicht in der Preisliste enthalten sind, gelten die Preise der nächstgrößeren Typen. Bei den angegebenen Maßen handelt es sich um Blendrahmenaußenmaße, es sei denn, es ist ausdrücklich ein anderer Maßbezug durch uns genannt.


8. Die Firma Sievers haftet unbeschränkt für einen von ihr zu vertretenden Schaden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Arglist. Bei einer lediglichen fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch unseren Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Im Übrigen ersetzt die Firma Sievers bei von ihr zu vertretenden Sachschäden bis zu 500.000,00 € für Sachschäden und 1,75 Mio. € für Personenschäden. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus Garantie bleibt unberührt.


9. Rücksendungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen. Für nicht vereinbarte Rücksendungen übernehmen wir keine Gewähr. Zur Deckung der uns entstandenen Kosten sind wir ohne Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten berechtigt, 15 % der Kaufpreissumme einzubehalten bzw. vom Käufer zu fordern. Es bleibt dem Kunden ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.


10. Unsere Einbau-, Pflege- und Bedienungshinweise sind genau zu beachten.


11.

11.1. Unsere Rechnungen sind, falls nichts anderes vereinbart wurde, bei gewerblichen Kunden wie folgt zahlbar:

  • a) innerhalb von einer Woche vom Rechnungsdatum an mit 3 % Skonto oder
  • b) innerhalb von 30 Tagen vom Rechnungsdatum an rein netto Kasse oder
  • c) nach gesonderter Vereinbarung.

Bei Zahlung sofort nach Auftragsbestätigung (Vorkasse) gewähren wir einen Abzug von 5 % auf die gesamte Auftragssumme. Bei Ratenzahlung ist unsere gesamte Forderung zur Zahlung fällig, wenn der Besteller mit der Bezahlung einer Rate mehr als 14 Tage in Verzug gerät. Bei Überschreitung vereinbarter Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB zu verlangen. Scheck und Wechsel werden nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungs Statt angenommen. Aufrechnungen des Kunden mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.


11.2. Für Verbraucher gilt:

Wir weisen Sie daraufhin, dass 30 Tage nach Zugang dieser Rechnung Zahlungsverzug eintritt, ohne dass dafür eine Mahnung erforderlich wäre. In diesem Fall sind wir nicht nur berechtigt, Verzugszinsen in erheblicher Höhe geltend zu machen, sondern auch Ersatz unserer Beitreibungskosten zu verlangen.


12. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung der Vergütung im Eigentum der Firma Sievers. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum von der Firma Sievers befindlichen Waren verbunden oder vermischt, so erwirbt die Firma Sievers Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den nicht im Eigentum der Firma Sievers stehenden Waren. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Zug um Zug Bezahlung erhält oder gegenüber seinem Kunden den Eigentumsvorbehalt geltend macht, wonach das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Wiederverkäufer erfüllt hat. Der Käufer tritt alle Rechte und Ansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware, gleich aus welchem Rechtsgrund, schon jetzt an uns ab; bei Miteigentum ist ein dem Wert unseres Miteigentumsanteils entstehender erstrangiger Teilbetrag abgetreten. Wir sind jederzeit zum Einzug von Forderungen berechtigt. Der Abnehmer hat uns Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sofort, gegebenenfalls per Fax oder E-Mail mitzuteilen. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts durch uns, bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag. Die Ware und die an ihre Stelle tretende Bezahlung unserer Forderungen dürfen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder abgetreten werden. Der Käufer ist verpflichtet, der Firma Sievers auf Verlangen die Namen der Käufer und die Höhe der Forderung mitzuteilen. An ihn gezahlte Beträge sind sofort an die Firma Sievers abzuführen. Soweit dies nicht geschieht, sind die Beträge gesondert vom übrigen Eigentum aufzubewahren.


13. Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen noch nimmt er freiwillig daran teil.


14. Sollte der Besteller Vollkaufmann sein, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitz zu verklagen. Sofern sich aus den Auftragsbedingungen nichts anderes schriftlich ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.


15. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die sonstigen Regelungen hiervon unberührt. In diesem Fall gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung die Regelung vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.


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